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..:: MoOonChaserz e.V. ::.. Die Satzung
Die Satzung
Satzung des Vereins „MoOonChaserz e.V.“

§1 (Vereinszweck)

1. Der Verein MoOonChaserz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
3. Die Zweckverwirklichung erfolgt hauptsächlich durch die Ausrichtung von Computer Sport Veranstaltungen, so genannten LAN-Parties. Nebenbei erhalten die Teilnehmer Informationen rund um die Welt des Computers über das Internet, über Fernseh- und Rundfunkanstalten, lokale Zeitschriften und durch weitere gesellschaftliche Veranstaltungen des Vereins.
4. LAN-Veranstaltungen ermöglichen die Kommunikation zwischen den Teilnehmern, die Förderung der Sozialkompetenz sowie den Ausbau und die Stärkung der Team-Fähigkeit. Des weiterem bilden sich die Teilnehmer durch das gemeinsame Lösen von Computerproblemen in Sachen Computer und Netzwerken weiter. Dies soll bei der Berufsorientierung helfen und so eine gute Erweiterung der Arbeit von Jugendeinrichtungen, Schulen oder anderen sein.
5. Die Einnahmen aus den Teilnahmegebühren, Sponsorengelder, Mitgliedsbeiträgen etc. dienen ausschließlich der Ausrichtung von Veranstaltungen, welche dem Vereinszweck dienen.


§2 (Gemeinnützigkeit)

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1. Der Name des Vereins lautet „MoOonChaserz e.V.“
2.Vereinssitz: Jan Böttche, Berlinerstr. 8 in 18311 Ribnitz-Damgarten
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
5.Gerichtsstand: Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Scheunen Weg 10 in 18311 Ribnitz-Damgarten

§ 4 (Mitglieder des Vereins)

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob der Antragstellende ein ordentliches Mitglied (mit Stimmrecht) oder ein Fördermitglied (ohne Stimmrecht) werden will.
3. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
4. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich.
6. Bei Austritt und Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
7 .Der Vereinsausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Satzung, wenn dem Verein Schaden zufügt wurde, wenn es den Verein beim Ausführen seiner Tätigkeit mehrmals hindert bzw. wenn das Mitglied seinen Tätigkeiten des Öfteren nicht mehr nachkommt.
8. Der Vereinsausschluss erfolgt zum Quartalsende bzw. mit sofortiger Wirkung bei zugefügten Vereinsschäden.
9. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, den Vorstand zu beraten, Stimmrecht und das Recht, sich bei der Wahl eines neuen Vorstandes zu stellen.
10. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind die Ausführung der vom Vorstand vergebenen Aufgaben, erscheinen bei der Mitgliederversammlung und Anwesenheitspflicht bei Großveranstaltungen des Vereins, sofern der Vorstand nicht eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
11. Die Fördermitglieder haben das Recht, den Vorstand zu beraten und die Mitgliederversammlung zu besuchen.
12. Die Fördermitglieder haben das Recht, auf Großveranstaltungen des Vereins zu erscheinen.
13. Alle Mitglieder haben die geforderten Aufnahmegebühren und Mitgliedesbeiträge zu entrichten.

§ 5 (Mitgliedsbeitrag)

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt, der Vorschlag ist für die Mitgliederversammlung nicht bindend.
2. Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge.
3. Der Beitrag ergibt sich aus der Beitragsordnung.

§ 6 (Organe des Vereins)

1.Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, mit je einer Stimme an. Gründungsmitglieder sind sofort nach der Gründung stimmberechtigt. Namentlich im Gründungsprotokoll erwähnte Personen sind ebenfalls sofort nach dem Vereinsbeitritt stimmberechtigt.
2. Es sind alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren stimmberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 50 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Kommt der Vorstand diesem Anliegen nicht nach innerhalb der 4 Wochen, so können diese Mitglieder die Mitgliedsversammlung selbst einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit getroffen. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder und eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes notwendig.
6. Eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Zusammentreffen.

§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeiten des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen/förder Mitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung überprüft den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung hat zusammen mit dem Vorstand Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen. Der Beschluss erfolgt mit einer ¾ Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
6. Die Mitgliederversammlung kann Einspruch gegen die vom Vorstand vollführten Tätigkeiten einlegen.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
d) Satzungsänderungen;
e) Auflösung des Vereins;
f) Kontrolle des Vorstandes;
8. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand aus vorgelegt werden.

§ 9 (Vorstand)

1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Die Amtszeit ist 2 Jahre.
2. Die Abstimmung erfolgt im Mehrheitsprinzip.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder berufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf einstimmigen Beschluss kann die Wahl auch durch eine offene Wahl per Handzeichen ersetzt werden. Gewählt werden: 1. Vorsitzender, 2.Vorsitzender und 3. Vorsitzender. Vorstandsmitglieder können nur durch eine ¾ Mehrheit aller ordentlichen Mitgliedern und einer 2/3 Mehrheit der Vorstände abgewählt werden. Bei Rücktritt erfolgt die Neuwahl des frei gewordenen Vorstandspostens.
5. Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
6. Eine außerordentliche Neuwahl des Vorstandes kann nur bei Verlangen der Mitgliederversammlung durch 3/4 ordentliche Mitglieder beschlossen werden.
7. Der Vorstand beschließt über alle Vereins Angelegenheiten. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8. Der Vorstand trifft auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist erst bei Anwesenheit von allen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind im Nachhinein schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorstand vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
10. Die Vorstandsmitglieder können unbeschränkt über das Vereinskonto verfügen, lediglich benötigt es eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 (Vereinsfinanzierung)

1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Teilnehmergebühren – Von den Teilnahmegebühren können alle Vereinsmitglieder befreit werden.
b) Spenden
c) Zuwendungen Dritter
d) Aufnahmegebühren
e) Mitgliedsbeiträge


§11 (Vereinsauflösung)

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung und eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
2. Bei Auflösung des Vereins oder durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen ausschließlich zum tilgen von Schulden verwendet. Verbleibende Überschüsse werde an gemeinnützige Einrichtung gespendet, zum Beispiel Vereine, die ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen wie dieser, oder der Stadt Ribnitz-Damgarten zur Verwendung für gemeinnützige Projekte gespendet.

§ 12 (Salvatorische Klausel)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Ribnitz-Damgarten, den 27.12.08

27. Dezember 2008 - 22:00
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